Der Mythos von der Gewaltenteilung in Deutschland !

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I. Gewaltenteilung ist eine staatsorganisatorische Restriktion, dass ein und dieselbe Institution grundsätzlich nur Gesetze beschließen ( Legislative ), Gesetze vollziehen ( Exekutive ) oder Recht sprechen ( Judikative ) darf. Idealtypisch gilt diese Gewaltenteilung auch für einzelne Amtsträger. ( vgl.: wikipedia )

Sinn und Zweck der Gewaltenteilung ist die Autonomie der Staatsgewalten, damit sich diese gegenseitig bei der Einhaltung von demokratischen und rechtsstaatlichen Regeln kontrollieren und ggf. korrigieren können.

Der Bundestag als Parlament soll daher idealtypisch nicht gleichzeitig Regierung und / oder Gericht sein. Umgekehrt gilt jeweils das gleiche. Idealtypisch ist ein Parlamentarier , ein Regierungsmitglied oder ein Richter ebenfalls nicht gleichzeitig Mitglied in einem Parlament, in einer Regierung oder in einem Gericht.

II. Die Realität ist in Deutschland anders.

  1. Faktisch sind Regierungsvertreter häufig nicht nur Parlamentarier, sondern auch Fraktionsvorsitzende im Bundestag und / oder Parteivorsitzende.

    Frau Angela Merkel war z.B. während ihrer Kanzlerschaft unter anderem auch Fraktionsvorsitzende und Parteivorsitzende. Sie führte in Personalunion als Regierungschefin, Fraktions- und Parteivorsitzende die Regierung und das Parlament an; zumal die CDU auch einen recht strikten Fraktionszwang verfolgt:

    In der Bundesrepublik Deutschland sind die Bundestagsabgeordneten laut Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. In der Realität wird aber auch der Deutsche Bundestag durch Parteien und Fraktionen dominiert. Eine Bundestagsfraktion hat durchaus Möglichkeiten (soziale Kontrolle, Verhinderung der Wiederwahl eines Abgeordneten, Hinweis auf mögliche Folgen für andere Themen, Außendarstellung der Partei), Abgeordnete zu einem fraktionskonformen Abstimmungsverhalten zu bewegen.[6] Diese Form der Fraktionsdisziplin stellt keinen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar und ist grundsätzlich zulässig.[7]wikipedia
  2. Faktisch sind die Mitglieder der Staatsgewalten nicht nur der Fraktionsdisziplin und Weisungen innerhalb der Staatsgewalt unterworfen, sondern auch der Parteidisziplin:

    Dennoch bestehen für die Parteien Instrumente, Mitglieder zur Parteisolidarität zu zwingen. Die Partei ist frei darin, Mitglieder in Parteiämter oder auf Wahllisten zu wählen. Ein Mitglied, das sich inhaltlich von der Mehrheitslinie entfernt hat, gefährdet daher seine Wiederwahl. Bei Parlamentarischen Abstimmungen ist dieser Mechanismus in Form des Fraktionszwang regelrecht institutionalisiert: obwohl formal gesehen Abgeordnete nur ihrem Gewissen verantwortlich sind, erwarten die Parteien bei Abstimmungen die Unterstützung der Fraktionslinie, nur in bestimmten Fällen wird der Fraktionszwang aufgehoben. Die Gewissensabstimmung wird so von der verfassungsrechtlichen Norm zum Ausnahmefall.“ (wikipedia)
  3. Äußerst problematisch ist die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts mit Personen, die nicht durch einschlägige Reputationen, sondern durch Parteidisziplin auffielen.

    Stephan Harbarth, gegenwärtiger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, war zu keiner Zeit eine Koryphäe im Öffentlichen Recht oder Verfassungsrecht. Er ist ein ausgewiesener ( internationaler ) Zivilrechtler. Er war allerdings lange Jahre im CDU-Vorstand und loyaler stellvertretender Fraktionsvorsitzender.

    Mit Thomas Müller war ein Ministerpräsidenten in das Bundesverfassungsgericht gewählt worden. Mit Ausnahme seiner recht kurzen Episode als Amts- und Landgerichtsrichter war er CDU-Berufspolitiker.

    Sein Amtsnachfolger Peter Frank hegt auch als ehemaliger, vom Bundesinnenminister weisungsgebundener, Bundesanwalt keine Sympathien für idealtypische Gewaltenteilung: „Anders als Staatsanwälte unterliegen Richter auch keinen Weisungen. Frank selbst verteidigte diesen Unterschied und das durchaus umstrittene Weisungsrecht stets, auch im Gespräch mit der F.A.Z. Als Teil der Exekutive unterlägen staatliche Ermittler zurecht einer solchen Kontrolle, sagte er.“ (FAZ)
  4. An dem Punkt ist die fehlende Gewaltenteilung zwischen Justiz und Regierung zu thematisieren. Sämtliche Staatsanwaltschaften unterliegen die Anweisungen der Justizminister. Das wird international als Abhängigkeit der Justiz von der Regierung bewertet und kritisiert. Die deutsche Staatsanwaltschaft darf deshalb keine europäischen Haftbefehle ausstellen: „In der Bundesrepublik gebe es „keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive“, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.“ ( Spiegel )

II. Die Gewaltenteilung ist tatsächlich auch nicht kodifiziert. In Art. 20 Abs. 2 und 3 GG kodifizierte die Verfasser des Grundgesetzes entgegen aller Gerüchte keine Gewaltenteilung:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Dem Gesetzeswortlaut ist der Begriff „Gewaltenteilung“ nicht zu entnehmen. Auch findet sich die Silbe „Teilung“ in dem Text nicht wieder. Die Gewaltenteilung ist also nicht wortwörtlich geregelt.

Der einzige Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber eine Gewaltenteilung in Art. 20 GG hat vorgeben wollen, ergibt sich aus der Auflistung der einzelnen Gewalten. Andere Regelungen des Grundgesetzes, z.B. Art. 38 GG über die Wahl der Bundestagsabgeordneten, oder Art. 97 GG über die Unabhängigkeit der Richter, schreiben im Ergebnis die Gewaltenteilung in einigen Bereichen vor.

Art. 63, 66, 86 GG stehen hingegen einer Gewaltenteilung entgegen, denn die Mitglieder der Bundesregierung dürfen auch Mitglieder des Bundestags sein. Die Personalunion von Legislative und Exekutive und damit der Gewaltenteilungsbruch ist ausdrücklich gestattet.

Nach Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 97 GG, gilt die Unabhängigkeit lediglich für die Rechtsprechung und die Richter. Die Staatsanwaltschaften, die wie Richter und Rechtsanwälte Rechtspflegeorgane sein sollten, können demnach der Exekutive unterstellt sein. Der Staat darf folglich die Rechtsprechung mit gestalten; zumal die Staatsanwaltschaften auch Ermittlungsverfahren gegen Richter betreiben können.

III. Die gängige Definition zur Gewaltenteilung berücksichtigt nicht hinreichend die organisatorische Unabhängigkeit der Gewalten.

Gemäß Art. 94 GG wird die Besetzung des BVerfG zur Hälfte durch den Bundestag und zur anderen Hälfte durch den Bundesrat zusammen gestellt. Im Bundestag ist das freie Mandat der Abgeordneten aufgrund des faktischen Fraktionszwangs und der Parteidisziplin nur Makulatur. So erfolgt die Besetzung des BVerfG gemäß die Partei- und Regierungsinteressen. Der Bundesrat wird durch die Exekutive der Länder gebildet. Auch hier werden Partei- und Regierungsinteressen realisiert. Es erfolgt nicht zwingend eine Auswahl der Richter nach Reputation.

Gemäß Art. 95 GG werden für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht eingerichtet.

Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.

Exekutive und Legislative bestimmen also über die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. Aufgrund § 5 Abs. 1 RiWahlG wählt der Bundestag zwar nach Parteienproporz, aber es liegt auf der Hand, dass sich die Parlamentarier selbst wählen.

Dementsprechend forderten z.B. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien.“ ( wikipedia )

IV. Im Ergebnis sehen wir, dass es mit der Gewaltenteilung in Deutschland schlecht bestellt ist. Es gibt kein kodifiziertes Recht der Bürger auf Gewaltenteilung. Zwischen der Exekutive und der Legislative gibt es legale Personalunionen. Die Judikative ist legal teilweise der Exekutive ( Staatsanwaltschaften ) unterstellt. Die Judikative wird legal personell von die Parteien kontrolliert.
So konnte aus einer sicherlich nicht ganz ungefährlichen Covid-19-Virus-Epidemie eine hysterische, von der Regierung organisierten Pseudo-Pandemie werden, die vom Volk nicht ungefragt hinterfragt werden durfte, weil die drei Staatsgewalten, zuzüglich der Medien, den Schulterschluss übten und Kritiker sozial und rechtlich diffamierten.

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